Höhere Grunderwerbsteuer bei Übernahme von Kosten

Zahlt der Erwerber eines Grundstücks Kosten, die i.V.m. der Übernahme des Grundstücks anfallen, z.B. Vermessungskosten oder Kosten für die Löschung von Grundbucheintragungen, so gehören diese Kosten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Zur Gegenleistung rechnen außerdem die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, wie z.B. das unentgeltliche Weiterbewohnen eines Grundstücks durch den Verkäufer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten, oder das Recht des Veräußerers eines landwirtschaftlichen Grundstücks, dieses noch abernten zu dürfen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet die Finanz­verwaltung auf die Ermittlung des Werts solcher Leistungen oder Nutzungen, wenn angenommen werden kann, dass der Wert dieser sonstigen Leistungen oder vorbehaltenen Nutzungen nicht mehr als 2.500 € beträgt. Andernfalls erhöht sich die Grunderwerbsteuer um 3,5% des Werts der sonstigen Leistungen oder der vorbehaltenen Nutzungen.

Erlass Badenwürttemberg vom 21.Februar 2003 (O 2124/17) in Der Betrieb 2003 S.529.