Gutachterkosten nicht immer Werbungskosten

Wird im Zusammenhang mit dem Kauf von GmbHanteilen ein Gutachter bestellt, gehört der Aufwand für den Gutachter regelmäßig zu den Anschaffungsnebenkosten der GmbHbeteiligung. Denn der Ansatz als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann nicht möglich, wenn die Gebühren erst nach der Kaufentscheidung entstehen und das Gutachten damit keine vorbereitende Maßnahme eines noch unbestimmten späteren Erwerbs darstellt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer konkrete GmbHanteile kaufen und beauftragte in diesem Zusammenhang eine Expertise bei einer Unternehmensberatung. Das Gutachten sollte zum einen Argumentationshilfen für die Kaufpreisverhandlungen liefern und zum anderen der Bank als Basis für eine Finanzierung des Erwerbs dienen. Damit sind alle im Zusammenhang mit dem Gutachten angefallenen Aufwendungen Anschaffungskosten der Beteiligung. Dagegen spricht auch nicht, dass das Gutachten für die Finanzierung von großer Bedeutung ist.

Da Werbungskosten bei der Geldanlage ab 2009 per se mit einem Sparerpauschbetrag abgegolten werden, ist eine Zuordnung zum Kaufpreis künftig im Ergebnis besser.

BFHurteil vom 27.3.2007, Az. VIII R 62/05, DStR 2007, 1027