Grundsteuer-Erlassantrag für das Jahr 2001

Nach § 33 Abs.1 GrStG kann ein Grundsteuerteilerlass gewährt werden, wenn die Minderung des normalen Rohertrags mehr als 20% beträgt, und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Der Steuerschuldner hat die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten, wenn die Umstände, die zu einer Minderung des Rohertrags geführt haben, von außen in die Ertragslage des bebauten Grundstücks eingegriffen haben. Der Steuerschuldner hat demnach Umstände nicht zu vertreten, die unabhängig von seinem Willen eintreten.
Bei vermieteten Wohnungen kann sich eine Minderung des Rohertrags z.B. durch eine Unvermietbarkeit der Wohnungen, durch einen Mietrückgang oder durch einen Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters ergeben. Zur Berechnung der Mietminderung muss dabei auf das ganze Mietobjekt abgestellt werden und nicht auf eine einzelne Wohnung. Zur Berechnung der Ertragsminderung wird die tatsächlich erzielte Miete mit der zu Beginn des Kalenderjahres vereinbarten Miete verglichen.
Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken hat der Unternehmer eine Minderung der Ausnutzung (und damit seines Rohertrags) nicht zu vertreten, wenn für ihn keine Möglichkeit bestand, auf deren Ursachen in zumutbarer Weise Einfluss zu nehmen. Zu diesen Ursachen können auch strukturelle und konjunkturelle Entwicklungen gehören. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist jedoch weitere Voraussetzung für den Grundsteuerteilerlass, dass die Einziehung der Steuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
Die Ermäßigung der Grundsteuer beträgt 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung.
Der Erlassantrag kann nur innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt werden. Danach muss der Erlassantrag für die Grundsteuer 2001 spätestens bis zum 31.März 2002 bei der Gemeinde vorliegen.
Weitere Tatbestände, die zu einem Grundsteuererlass führen können, sind in den §§ 32 und 36 GrStG geregelt. Das betrifft einerseits Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder wegen des Naturschutzes im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Grundsteuer bei Grundbesitz von Kriegsbeschädigten und deren Witwen.