Größerer Erhaltungsaufwand bei Mietwohngebäuden

Größere Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.Dezember 2003 an vermieteten Wohngebäuden entstehen, können wieder auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude zum Privatvermögen gehört und überwiegend Wohnzwecken dient. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Wohnzwecken dienenden Räume mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche betragen.

Garagen dienen - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - grundsätzlich Wohnzwecken, wenn in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede im Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Alle weiteren Garagen dienen nicht zu Wohnzwecken.

Wird das Grundstück während des Verteilungszeitraums veräußert, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veräußerungsjahr abgezogen werden.

§ 82b EStDV i.d.F.d. Haushaltsbegleitgesetzes v. 29.12.2003 in BGBl 2003 I S.3076.