Golf-Einzelunterricht ist umsatzsteuerpflichtig

Die Einnahmen aus der Erteilung von Golfeinzelunterricht durch einen Golfclub mittels angestelltem Trainer sind umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen des Clubs und unterliegen dem Regelsteuersatz von aktuell 19 Prozent.

Denn der Club steht mit der Erteilung des Golfeinzelunterrichts in unmittelbarem Wettbewerb zu Anbietern von Golfunterricht, deren Umsätze nicht steuerbefreit sind. Auch erzielt der Club aus der Erteilung von Golfeinzelunterricht nachhaltig Einnahmen, sodass er als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist, dessen Umsätze nicht ermäßigt mit 7 Prozent zu besteuern sind.

FG Niedersachsen, Urteil vom 3.1.2008, Az. 16 K 76/06, unter www.iww.de, Abruf. Nr. 081343; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. XI B 14/08