Steuertipps Aktuell
Gleichbehandlung mit Betrieben der öffentlichen Hand
Geben zwei Konkurrenten ein Preisangebot an einen Endkunden ab, ist der Wettbewerber im Nachteil, der Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Das kann auch bei Leistungen gelten, die in Konkurrenz zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Da hier die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und gewerblicher Tätigkeit eher fließend ist, werden dort die Leistungen in vielen Fällen ohne Umsatzsteuerausweis ausgewiesen. Steht ein Privatunternehmer zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Konkurrenz, kann er sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nunmehr auf umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit berufen. Das bedeutet:
EuGH, Urteil vom 8.6.2006, Az. Rs C-430/04, DStR 2006, 1082