Gewerbesteuerrisiken bei Beschäftigung von Subunternehmern

Freiberufler genießen vor allem drei Steuervorteile:
- die Gewerbesteuer entfällt;
- bei der Gewinnermittlung kann generell die Einnahmen-Überschussrechnung gewählt werden, was i.d.R. zu einer Steuerstundung und geringeren Jahresabschlussarbeiten und -kosten führt und
- bei der Umsatzsteuer darf generell die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gewählt werden, was i.d.R. ebenfalls zu einer Steuerstundung führt (§ 20 UStG).
In einem Urteil vom 20.Dezember 2000 hat der BFH hierzu entschieden, dass keine eigenverantwortliche freiberufliche Tätigkeit vorliegt, wenn andere selbständig tätige Freiberufler als Subunternehmer beschäftigt werden. Bei Personengesellschaften kann dies wegen der Abfärberegelung des § 15 Abs.3 Nr.1 EStG dazu führen, dass die gesamte Tätigkeit durch die Beschäftigung eines Subunternehmers gewerblich infiziert wird.
Im Streitfall ging es um eine freiberuflich tätige GbR, die aus einem Kameramann und einem Tontechniker bestand. Die Gesellschaft produzierte Bildmaterial zu aktuellen Ereignissen. Das Filmmaterial wurde jedoch aus Kapazitätsgründen teilweise vollständig von Subunternehmern hergestellt, was nach Auffassung des BFH zur Folge hatte, dass die GbR insgesamt gewerbliche Einkünfte bezog.
Freiberufler-Personengesellschaften müssen bei der Auftragsvergabe an Subunternehmer also stets darauf achten, dass dadurch die eigenverantwortliche Tätigkeit nicht gefährdet wird. Es dürfen insoweit also nur Teilarbeiten abgegeben werden, wie das z.B. bei einer Zahnarzt-Praxisgemeinschaft der Fall ist, die von einem Labor Kronen anfertigen lässt.

BFH-Urteil v. 20.12.00 (XI R 8/00) in Betriebs-Berater 2001 S.866.