Gewerbesteuerliche Unternehmeridentität geht bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft verloren

Gewerbeverluste der Vorjahre können zur Ermittlung des Gewerbeertrags in Folgejahren abgezogen werden, wenn die sog. Unternehmeridentität vorliegt. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Verlust in eigener Person erlitten haben muss. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Herr R war alleiniger Kommanditist der K-GmbH & Co. KG und der A-GmbH & Co. KG. Mit Wirkung vom 31.12.1997 übertrug R in einem Einbringungs- und Ausscheidensvertrag seinen K-Kommanditanteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die A. Im gleichen Vertrag wurde die Auflösung der K beschlossen. Dadurch gingen deren Vermögensgegenstände wegen Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der A über. Zwischen Übertragung des K-Kommanditanteils und Auflösung der K lag juristisch eine sog. logische Sekunde, in der eine doppelstöckige Personengesellschaft entstanden war, bei der A die Obergesellschaft und K die Untergesellschaft war. Erst danach erlosch die K.
Die A wollte die von der K bis 1997 erzielten Gewerbeverluste ab 1998 geltend machen. Das Finanzamt versagte den Abzug mangels Unternehmeridentität, weil die A als Erwerberin des K-Kommanditanteils deren Verlust nicht getragen hatte.
Das Gericht gab dem Finanzamt Recht, weil die Mitunternehmereigenschaft des R mit der Übertragung des K-Kommanditanteils beendet worden war.