Gewerbesteuerfreibetrag auch für atypisch stille Gesellschaft

Der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR und der bis 2007 geltende Staffeltarif für Personengesellschaften steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichen Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung, wonach es diese Vergünstigung nur gibt, wenn der atypisch still Beteiligte eine natürliche Person ist.

BFHurteil vom 30.8.2007, Az. IV R 47/05, DStR 2008, 94, DB 2008, 103