Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer von Eheleuten nur bei insgesamt positiven gewerblichen Einkünften angerechnet werden

Bis zum Jahre 2007 ermäßigte sich die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften um das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfiel.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Ehemann positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 48.000 € und die Ehefrau negative gewerbliche Einkünfte von 84.000 €. Die anderen Einkünfte der Eheleute waren so hoch, dass Einkommensteuer festgesetzt wurde. Der Ehemann beantragte die Anrechnung des auf seine gewerblichen Einkünfte festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Das Gericht lehnte dies ab, weil die Summe der gewerblichen Einkünfte beider Eheleute negativ war.
Hinweis: Ab 2008 wurde die Anrechnung auf das 3,8-fache des Messbetrags erhöht; dafür ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.