Gestaltungsmöglichkeiten bei der Kirchensteuer

Aufgrund der neueren Rechtsprechung muss ein Steuerberater seine Mandanten auch auf Gestaltungsmöglichkeiten bei der Kirchensteuer hinweisen. Aus diesem Anlass haben wir nachfolgend die wichtigsten Alternativen zur Einsparung von Kirchensteuern zusammengestellt.

Austritt

Steuerpflichtige, die sehr hohe Einkünfte erwarten, beispielsweise bei einer geplanten Veräußerung des Betriebs, versuchen in manchen Fällen, Kirchensteuer einzusparen, indem sie den Austritt aus der Kirche beim zuständigen Standesamt (bzw. in einigen Bundesländern beim Amtsgericht) erklären. Dabei muss beachtet werden, dass die Kirchensteuer nur dann entfällt, wenn der Kirchenaustritt im Kalenderjahr vor der Betriebsveräußerung erfolgt. Wenn der Kirchenaustritt erst im Kalenderjahr der Betriebsveräußerung stattfindet, wird die Steuerschuld gezwölftelt. Wer beispielsweise im September 2003 aus der Kirche austritt, spart nur 3/12 der Kirchensteuer, die im Jahr 2003 fällig wird.

Wohnort

Die Kirchensteuer wird in Deutschland in Abhängigkeit vom Wohnort in Höhe von 8% bzw. 9% der Einkommensteuer i.S.d. § 51a EStG festgesetzt. Wer in Badenwürttemberg, Bayern, Bremen oder Hamburg wohnt, zahlt nur 8% Kirchensteuer.

Kappung

Eine weitere Steuerermäßigung wird bei Spitzensteuerzahlern durch die sog. Kappung erreicht, die in Badenwürttemberg, Hessen, Nordrheinwestfalen, Rheinlandpfalz und dem Saarland auf Antrag gewährt wird. Durch die Kappung wird die Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens begrenzt. Am wenigsten Kirchensteuer zahlen Spitzenverdiener in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Schleswigholstein. Dort beträgt der Kappungssatz 3% des zu versteuernden Einkommens.

Teilerlass bei außerordentlichen Einkünften

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Teilerlasses, wenn außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG angefallen sind, etwa Veräußerungsgewinne. In solchen Fällen wird die Kirchensteuer, die auf die außerordentlichen Einkünfte entfällt, von vielen Kirchenbehörden nur zur Hälfte erhoben, so dass ein entsprechender Erlassantrag in jedem Fall gestellt werden sollte.