Gestaltungshinweise zur Steuerreform 2003

Die Bundesregierung plant umfangreiche Änderungen im Steuerrecht, die derzeit allerdings nur in groben Umrissen feststehen. Deshalb besprechen wir nachfolgend nur diejenigen Gesetzesvorhaben, bei denen Handlungsbedarf besteht, um den geplanten Maßnahmen zuvorzukommen.

Abschaffung der degressiven Gebäudeabschreibung

Die Bundesregierung beabsichtigt, die degressive Abschreibung für Betriebsgebäude und vermietete Immobilien durch die lineare Abschreibung i.H.v. 2% zu ersetzen. Diese Gesetzesänderung soll auch für Altimmobilien gelten. Steuerpflichtige, die in Kürze eine betrieblich genutzte oder vermietete Immobilie erwerben oder errichten wollen, sollten den Kaufvertrag dennoch möglichst bald abschließen bzw. den Bauantrag möglichst bald einreichen, da Altgebäude von der Neuregelung möglicherweise doch nicht betroffen sind.

Besteuerung aller Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und nicht selbst genutzten Immobilien

In naher Zukunft wird es voraussichtlich nicht mehr möglich sein, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei zu realisieren. Sobald die Bundesregierung dieses Gesetzesvorhaben realisiert, wird u.a. der Erwerb von Immobilien bzw. Immobilienfonds als Kapitalanlage uninteressant. Denn der Vorteil eines Immobilienerwerbs bestand bisher zum großen Teil in dem steuerfreien Veräußerungsgewinn. Dies muss ab sofort auch bei allen Steuersparbeteiligungen bedacht werden. Wegen dieser grundlegenden Änderung des Besteuerungssystems sollte die Struktur aller Vermögensanlagen überprüft werden, sobald die Details der neuen Vorschriften feststehen. Das wird voraussichtlich im März 2003 der Fall sein.

Es besteht derzeit das Risiko, dass die Bundesregierung auch den Wertzuwachs besteuern könnte, der bei Wertpapieren und Immobilien entstanden ist, bei denen die ein- bzw. zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Steuerpflichtige, die dieses Risiko ausschalten wollen, sollten einen solchen Wertzuwachs möglichst bald durch einen Verkauf steuerfrei realisieren. Zu diesem Zweck kommt auch ein Verkauf an einen Angehörigen oder an eine eigene GmbH in Betracht. Das Risiko, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Wertzuwachses privater Vermögensgegenstände kommt, bei denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, ist allerdings relativ klein. Siehe hierzu einen BFHbeschluss vom 5.März 2001 (BStBl 2001 II,405), in dem der BFH ausgeführt hat, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei Immobilien sehr wahrscheinlich verfassungswidrig war, soweit die Frist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war.

Wenn Sie in Kürze ohnehin Wertpapiere oder Immobilien verkaufen wollen, bei denen derzeit noch ein steuerfreier Veräußerungsgewinn realisiert werden kann, sollte diese Veräußerung jedoch möglichst bald vollzogen werden.

Sehr wahrscheinlich wird es nur zu einer Besteuerung des Wertzuwachses kommen, der in Zukunft eintritt, wobei dann aber vo­raussichtlich auch der Wertzuwachs besteuert wird, der bei Wertpapieren und nicht selbst genutzten Immobilien entsteht, die vor dem 1.Januar 2003 angeschafft wurden.

Einschränkung des Verlustabzugs auf sieben Jahre

Der Verlustabzug ist bisher zeitlich unbegrenzt möglich. Ab 2003 wird der Verlustvortragszeitraum bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer voraussichtlich auf sieben Jahre begrenzt und zwar möglicherweise auch für die Altverluste. Verlustvorträge aus den Jahren vor 1996 gehen dadurch also verloren. Steuerpflichtige, die solche Verlustvorträge besitzen, sollten versuchen, diese noch im Jahr 2002 mit Gewinnen zu verrechnen, beispielsweise indem stille Reserven durch eine Veräußerung von Wirtschaftsgütern an Angehörige oder verbundene Unternehmen aufgelöst werden.

Abschaffung der Eigenheimzulage für Steuerpflichtige ohne Kinder

Ab 2003 wird die Eigenheimzulage wahrscheinlich nur noch an Steuerpflichtige mit Kindern ausbezahlt. Die Zulage wird dann voraussichtlich - neben einem Sockelbetrag von ca. 1.000 € - für jedes Kind zwischen 800 und 1.200 €/Jahr betragen und wie bisher acht Jahre lang gewährt werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Altbau oder Neubau handelt. Außerdem soll die i.V.m. der Eigenheimzulage geltende Einkommensgrenze ab 2003 um ca. 15% abgesenkt werden. Von diesen Änderungen sind voraussichtlich alle Immobilien betroffen, bei denen der notarielle Kaufvertrag - im Falle des Erwerbs - nach dem 31.Dezember 2002 abgeschlossen wird bzw. bei denen der Bauantrag nach dem 31.Dezember 2002 eingereicht wird.

Steuerpflichtige ohne Kinder, die in Kürze ohnehin den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie planen, sollten prüfen, ob sie den notariellen Kaufvertrag oder die Einreichung des Bauantrags vorziehen können, um die Eigenheimzulage zu retten. Bei dieser Entscheidung sollte auch bedacht werden, dass die Immobilienpreise in den nächsten Jahren möglicherweise fallen, wenn die Kapitalanleger aufgrund der i.V.m. den Immobilien geplanten Gesetzesänderungen als Käufer weitgehend ausfallen. Das spricht gegen einen übereilten Vertragsabschluss.

Geplante Steuerrechtsänderungen im Internet unter www.bundesfinanz­ministerium.de "Neue/weitere Veröffentlichungen/Koa­litionsvertrag".