Gestaltungsempfehlungen i.V.m. der Unternehmenssteuerreform

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Reform der Unternehmensbesteuerung und zur Senkung der Steuersätze sieht folgende grundlegende Änderungen im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz vor:

Steuersätze

Der Körperschaftsteuersatz soll bereits im Jahr 2001 auf 25% sinken und zwar sowohl für die thesaurierten als auch für die ausgeschütteten Gewinne. Derzeit beträgt der Körperschaftsteuersatz noch 30% für die ausgeschütteten und 40% für die einbehaltenen Gewinne.

Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer soll ab 2001 von 51% auf 48,5%, ab 2003 auf 47% und ab 2005 auf 45% gesenkt werden.

Auch der Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer soll ab 2001 von 22,9% auf 19,9%, ab 2003 auf 17% und ab 2005 auf 15% reduziert werden.

Aufgrund der spürbar sinkenden Steuersätze lohnt es sich, Einkünfte in die nächsten Jahre zu verlagern. Zu diesem Zweck kann bei kleineren Betrieben in den Jahren bis einschließlich 2000 vor allem die Ansparrücklage nach § 7g EStG ausgeschöpft werden.

Weitere Maßnahmen, mit denen Einkünfte in die Folgejahre verlagert werden können, sind z.B. bei Selbständigen:

- Das Vorziehen von sofort abzugsfähigen Aufwendungen, z.B. von Gebäudeinstandsetzungen, Werbeaufwand, Beratungsaufwand, Abbrucharbeiten, die Selbstherstellung immaterieller Anlagegüter, sowie das Vorziehen von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.

- Die Vorauszahlung von Versicherungen, Mieten und Zinsen am Jahresende, soweit bei diesen Ausgaben wegen Geringfügigkeit keine aktive Rechnungsabgrenzung erforderlich ist.

- Die Erhöhung der Abschreibungen durch Vorverlegung von Anschaffungen in das Jahr 2000.

- Die Verzögerung von Anlageverkäufen (z.B. von Kraftfahrzeugen) über den Bilanzstichtag hinaus bei stillen Reserven sowie die Verzögerung von Auftragsfertigstellungen bzw. Umsätzen nahe dem Bilanzstichtag.

- Immobilieneigentümer und Selbständige mit Einnahmen-Überschussrechnung können Einkünfte auch dadurch verlagern, dass sie Zinszahlungen vorziehen. Wegen des derzeit relativ niedrigen Zinsniveaus sollte geprüft werden, ob es vorteilhaft ist, eine Umfinanzierung vorzunehmen und die Zinsen für die nächsten 5-10 Jahre festzuschreiben. Wenn bei dieser Umfinanzierung ein hohes Disagio gewählt wird, können wesentliche Teile der normalerweise erst in den nächsten 10 Jahren fälligen Zins-ausgaben in das Jahr 2000 vorgezogen werden. Neben dem Disagio wird die Bank für die Umschuldung in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil für das bestehende Darlehen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist höhere Zinsen zu zahlen wären. Durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung werden weitere Zinausgaben in das Jahr 2000 vorgezogen.

- Beim Kauf von Wertpapieren sollte darauf geachtet werden, dass der nächste Zinszahlungs- bzw. Ausschüttungstermin im Jahr 2001 liegt. Gleiches gilt für Festgeldanlagen; auch hier kann die Laufzeit so gewählt werden, dass die nächste Zinsgutschrift erst im Jahr 2001 zufließt.

Steuersparmodelle

Die geplante Senkung der Steuersätze muss auch in Betracht gezogen werden, wenn es um die Beteiligung an einem Steuersparmodell geht. Denn bei niedrigeren Steuersätzen sind solche Beteiligungen oft nicht mehr attraktiv.

Gleiches gilt für Pensionszusagen, denn bei einer Gesamtsteuerbelastung mit nur noch ca. 38% für die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und den Solidaritätszuschlag ist der Steuerstundungseffekt aufgrund einer Pensionszusage bei weitem nicht mehr so attraktiv wie bei einer Gesamtsteuerbelastung mit mehr als 50%.

Halbeinkünfteverfahren

Dividenden, d.h. Ausschüttungen durch Körperschaften, sollen ab dem Jahr 2001 bei den privaten und betrieblichen Empfängern im Rahmen des sog. Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte als Einkünfte besteuert werden. Aufwendungen i.V.m. diesen Einkünften sind dann ebenfalls nur noch zur Hälfte abzugsfähig. Die steuerfreie Hälfte soll allerdings im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes berücksichtigt werden. Das führt bei Kleinanlegern zu Steuererhöhungen gegenüber der heutigen Besteuerung der Dividendenerträge, während Großanleger entlastet werden, denn die Anrechnung des Körperschaftsteuerguthabens wird i.V.m. der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens wegfallen.

Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die eine Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Kapitalgesellschaft hält, sind unter den Voraussetzungen des § 8b Abs.2 KStG steuerfrei. Diese Regelung soll ab 2001 auf Inlandsbeteiligungen ausgedehnt werden. Das war in den vergangenen Wochen bereits eine der Ursachen für die steigenden Aktienkurse bei Unternehmen mit umfangreichem Beteiligungsbesitz. In geeigneten Fällen sollte mit der Veräußerung von Beteiligungen also bis zum Jahr 2001 gewartet werden.

Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften

Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns entsteht bei einem beherrschenden Gesellschafter grundsätzlich im Zeitpunkt des Ergebnisverwendungsbeschlusses, weil es der beherrschende Gesellschafter in der Hand hat, die sofortige Auszahlung des Gewinns zu veranlassen. Nur wenn die Satzung der GmbH bindende Regelungen über eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs enthält, kann bei einem beherrschenden Gesellschafter steuerlich von einem späteren Zuflusszeitpunkt ausgegangen werden. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter fließt der Gewinn dagegen steuerlich erst zu, wenn der Gewinn ausgezahlt wird (BStBl 1999 II,223). Da der Spitzensteuersatz in den nächsten Jahren nach und nach herabgesetzt wird, und wegen des voraussichtlich ab 2001 geltenden Halbeinkünfteverfahrens, kann es vorteilhaft sein, bei Kapitalgesellschaften den Zeitpunkt des Beschlusses über die Ergebnisverwendung bzw. die Gewinnausschüttung in das nächste Jahr zu verschieben. Wenn die Gesellschafter überwiegend zu den Geringverdienern gehören, bei denen das derzeitige Verfahren mit der Anrechnung eines Körperschaftsteuerguthabens vorteilhafter ist als das Halbeinkünfteverfahren, kann es aber auch zweckmäßig sein, im Jahr 2000 möglichst viel Gewinne auszuschütten, beispielsweise indem im Dezember 2000 eine Vorabausschüttung auf den Gewinn des Jahres 2000 vorgenommen wird.

Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Selbständige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, sollen ab 2001 mit bis zu achtmonatiger Rückwirkung für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren können. Die Gewinne unterliegen dann ­ wie bei Kapitalgesellschaften ­ nur noch der 25%igen Körperschaftsteuer und die Entnahmen gelten als Gewinnausschüttungen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden. Auch hinsichtlich der Erbschaftsteuer werden diese Unternehmen dann wie Kapitalgesellschaften besteuert. Gleiches gilt für die Möglichkeit, Gehälter an die Unternehmer bzw. Gesellschafter auszuzahlen, die dann den Gewinn mindern, der wie bei den Kapitalgesellschaften in jedem Fall gewerbesteuerpflichtig ist. Die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft bringt vor allem dann Vorteile, wenn ein Unternehmen regelmäßig wesentliche Teile des Gewinns thesauriert oder reinvestiert.

Personengesellschaften und Einzelunternehmer, die nicht zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren, dürfen die Gewerbesteuer ­ wie bisher ­ als Betriebsausgabe abziehen. Künftig kann dann zusätzlich ein Teil der Gewerbesteuer mit der Einkommensteuerschuld verrechnet werden, so dass sich bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% keine zusätzliche Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer mehr ergeben wird. Dafür entfällt der ermäßigte Steuersatz für gewerbliche Einkünfte nach

§ 32c EStG.

Diese voraussichtlich ab dem Jahr 2001 geltenden Änderungen müssen bereits jetzt bei der Rechtsformwahl bzw. bei geplanten Rechtsformänderungen bedacht werden.

GmbH-Beteiligungen

Es ist vorgesehen, Gewinne aus der Veräußerung von privat gehaltenen GmbH-Anteilen ab 2001 bereits ab einer Beteiligungsgrenze von 1% als gewerbliche Einkünfte nach § 17 EStG zu besteuern. Derzeit bleiben solche Veräußerungsgewinne bei Anteilen im Privatvermögen nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, wenn der Verkäufer an der GmbH in den letzten fünf Jahren mit weniger als 10% beteiligt war (§ 17 I EStG). Ohnehin geplante Veräußerungen von GmbH-Anteilen, die derzeit noch steuerfrei möglich sind, sollten deshalb vorgezogen werden. Außerdem kann es in manchen Fällen vorteilhaft sein, die stillen Reserven bei GmbH-Beteiligungen unter 10% jetzt steuerfrei zu realisieren, indem die Anteile an einen Angehörigen oder eine andere GmbH verkauft werden.

Gegenfinanzierungsmaßnahmen

Als Gegenfinanzierungen sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

- die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter soll von 30% auf 20% gesenkt werden;

- die Abschreibung bei Gebäuden im Betriebsvermögen soll von 4% auf 3% verringert werden;

- die Sonderabschreibung und Ansparabschreibung nach § 7g EStG soll wegfallen und

- durch eine Neufassung der AfA-Tabellen soll die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei fast allen Wirtschaftsgütern wesentlich verlängert werden, was verringerte Abschreibungen zur Folge hat.

Steuerpflichtige, die sich die derzeitigen Abschreibungssätze sichern wollen, sollten ohnehin geplante Anschaffungen in das Jahr 2000 vorziehen.