Gestaltungsempfehlungen bei außerordentlichen Einkünften

Außerordentliche Einkünfte, z.B. Veräußerungserlöse und Abfindungen, werden seit 1999 durch die Fünftelungsregelung des § 34 Abs.1 EStG steuerlich begünstigt. Diese Steuerermäßigung wird wie folgt berechnet:

In einem ersten Schritt wird das zu versteuernde Einkommen und die darauf anfallende Einkommensteuer ohne die außerordentlichen Einkünfte berechnet.

Dann wird das zu versteuernde Einkommen um ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte erhöht und die Einkommensteuer, die auf diesen Erhöhungsbetrag entfällt, wird ermittelt.

Schließlich wird die Einkommensteuer, die auf den Erhöhungsbetrag entfällt, mit fünf multipliziert und zu dem Einkommensteuerbetrag addiert, der im ersten Schritt ohne die außerordentlichen Einkünfte berechnet wurde.

Aus diesem Berechnungsschema lassen sich folgende Empfehlungen ableiten:

- Wenn das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte im Jahr 2000 höher ist als 114.695 DM bringt die Fünftelungsregelung keinerlei Steuervorteile. Gestaltungsmaßnahmen sind also nur dann sinnvoll, wenn das laufende Einkommen (ohne die außerordentlichen Einkünfte) unter 114.695 DM gesenkt werden kann. Bei zusammen veranlagten Eheleuten beläuft sich der Grenzwert auf 229.390 DM.

- Unterhalb des Grenzwerts von 114.695 DM führen Gestaltungsmaßnahmen zur Minderung des laufenden Einkommens (wegen des fünffachen Hebels bei der Steuerberechnung) zu einer Steuerminderung, die bis zu 265% der Einkommensminderung beträgt. In der Mehrzahl der Fälle bewirkt eine Einkommensminderung von 100 DM bei den laufenden Einkünften eine Steuersenkung die höher ist als 100 DM! Der Steuerminderungseffekt ist am größten, wenn die letzten 15.000 DM des laufenden Einkommens auf Null DM reduziert werden (bzw. die letzten 30.000 DM bei Eheleuten).

Zur Reduzierung des zu versteuernden Einkommens (ohne die außerordentlichen Einkünfte) eignen sich u.a. folgende Maßnahmen:

die Verschiebung von Einnahmen in spätere Jahre;

das Vorziehen von Betriebsausgaben und Werbungskosten;

die Ausschöpfung der Ansparrücklage;

der Kauf von Anleihen mit hohen Stückzinsen;

Umschuldungsmaßnahmen mit hohem Disagio bei den Überschuss-Einkunftsarten sowie

wirtschaftlich sinnvolle Beteiligungen mit einer Verlustzuweisung von mindestens 100% im Jahr der außerordentlichen Einkünfte.

Auch die Vorauszahlung von Versicherungsprämien zur Ausschöpfung der Sonderausgabenhöchstbeträge sowie die Erhöhung der sonstigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wirken sich günstig aus, weil das zu versteuernde Einkommen für die Berechnung maßgebend ist. Bei Eheleuten muss in solchen Fällen auch geprüft werden, ob die getrennte Veranlagung zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.

Sogar überflüssige Betriebsausgaben, z.B. eine Betriebsfeier, sind in Einzelfällen von Vorteil, wenn die Steuerbelastung dadurch um mehr als 100% der Ausgaben sinkt.