Gesetzliche Grundlage und Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft

Bis zum Herbst 2006 waren gesetzlich nur die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung sowie die Anrufungsauskunft im Lohnbereich gesetzlich geregelt. Darüber hinaus erteilten die Finanzbehörden allerdings auch in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen verbindliche Auskünfte und Zusagen. In diesen Fällen mussten die Steuerpflichtigen darlegen, dass sie im Hinblick auf die Verwirklichung von Sachverhalten mit erheblicher steuerlicher Auswirkung ein Interesse an einer verbindlichen Zusage haben. Im Sommer dieses Jahres ist mit dem Föderalismusreformbegleitgesetz nun auch die verbindliche Auskunft in den anderen Bereichen des Steuerrechts gesetzlich geregelt worden. Die Gebührenpflicht dieser Anträge schließlich ist mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführt worden. Die Gebühr wird grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Kann dieser weder ermittelt noch geschätzt werden, kommt der Ansatz einer Zeitgebühr in Betracht.

Föderalismusreformbegleitgesetz vom 5.9.2006, BGBl I 2006, 2098, unter www.iww.de, Abrufnr. 063530; Jahressteuergesetz 2007, 24.11.2006/ 16.11.2006, BR Drs. 835/06(B)/ 835/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 063547