Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen - 8,42% Verzugszinsen abrechnen

Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist am 1.Mai 2000 in Kraft getreten. Es enthält im Wesentlichen folgende Neuregelungen:

Verzug des Schuldners

Aufgrund einer Neufassung des § 284 BGB tritt der Verzug eines Schuldners jetzt unter folgenden Voraussetzungen ein:

1. Wie bisher kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart wurde, und wenn der Schuldner nicht zu der vereinbarten Zeit leistet.

2. Wie bisher kommt der Schuldner in Verzug, wenn der Gläubiger nach Eintritt der Fälligkeit mahnt, Klage erhebt oder einen Mahnbescheid zustellt.

3. Neu ist, dass der Schuldner einer Geldforderung seit 1.Mai 2000 ­ abweichend von den o.g. Regelungen ­ erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug kommt. Nur bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, z.B. bei Mietverträgen, bleibt es bei der alten Rechtslage, wonach der Schuldner sofort in Verzug kommt, wenn er nicht bis zu dem vereinbarten Termin bezahlt hat.

Verzugszinsen

Nach § 288 BGB ist eine Geldschuld jetzt während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 8,42%. Der Basiszinssatz wird z.B. im Handelsblatt unter der Rubrik "Euro-Leitzinsen" veröffentlicht.

Wie bisher kann der Gläubiger aber höhere Verzugszinsen verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, oder wenn der Gläubiger einen höheren Schaden nachweisen kann.

Für Schuldner, die grundsätzlich erst nach Eingang der 1.Mahnung zahlen, wird es also in Zukunft teuer. Denn ab dem 31.Tag nach Zugang der Rechnung darf der Gläubiger jetzt ohne weiteres 8,42% Verzugszinsen fordern. Dies gilt für alle Geldforderungen, die nach dem 30.April 2000 fällig geworden sind und bei denen die Rechnung nach dem 30.April 2000 zugegangen ist (Art.229 I EGBGB).

Werkvertragsrecht

Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen enthält darüber hinaus viele Änderungen zu den Abschlagszahlungen, zur Abnahme eines Werks und zur Bauhandwerkersicherung. Diese Änderungen erleichtern es insbesondere den Handwerkern, ihre Zahlungsansprüche durchzusetzen. Nach dem neu gefassten § 640 BGB kann die Abnahme eines Werks seit 1.Mai 2000 z.B. nur noch bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Außerdem kann die Abnahme in Zukunft durch eine sog. Fertigstellungsbescheinigung ersetzt werden (§ 641a BGB).

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen v. 30.3.2000 in BGBl 2000 I S.330.