Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreien

Da der Anteil der Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung ständig ansteigt, hat sich diese "Versicherung" inzwischen zu einer zweiten Steuer entwickelt. Viele der jüngeren Versicherungspflichtigen werden im Rentenalter nicht einmal ihre Einzahlungen zurückbekommen! Deshalb sollten Gesellschaftergeschäftsführer alles versuchen, um eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu erreichen. Die Altersvorsorge kann dann in Form einer Pensionszusage, Direktversicherung, Rentenversicherung und/oder aufgrund eines Sparplans mit Investmentfonds wesentlich lukrativer gestaltet werden.

Wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer über einen Kapitalanteil von mindestens 50% oder über eine Sperrminorität aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag verfügt, besteht grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. In derartigen Fällen besteht also keine Sozialversicherungspflicht.

Bei einem Kapitalanteil unter 50% wird dagegen aufgrund vieler Indizien geprüft, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, möglichst viele Vereinbarungen im Gesellschafts- und Geschäftsführungsvertrag so zu gestalten, dass die Bundesanstalt für Angestellte zur Auffassung kommt, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Folgende Indizien sprechen gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:

• Der Gesellschaftergeschäftsführer verfügt über einen relativ hohen Kapitalanteil;

• der Gesellschaftergeschäftsführer kann über seine Arbeitskraft, die Arbeitszeit und den Arbeitsort frei verfügen;

• der Gesellschaftergeschäftsführer hat Einzelvertretungsbefugnis;

• der Gesellschaftergeschäftsführer ist vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit;

• der Gesellschaftergeschäftsführer verfügt alleine über das erforderliche "Knowhow", so dass ihm die übrigen Gesellschafter bei seinen Entscheidungen freie Hand lassen;

• der Gesellschaftergeschäftsführer trägt Unternehmerrisiko, weil wesentliche Teile seines Gehalts vom Gewinn des Unternehmens abhängen.

Statusanfrageverfahren

Um die Rechtsunsicherheit bei denjenigen Personen zu beseitigen, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, ob sie als Arbeitnehmer oder als Selbständige einzustufen sind, wurde das sog. Statusanfrageverfahren eingeführt. Hiernach können die Beteiligten bei der Clearingstelle der BfA, Postfach, 10704 Berlin schriftlich eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Beschäftigung (und damit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer) vorliegt. Wird im Rahmen des Statusanfrageverfahrens eine abhängige Beschäftigung festgestellt, besteht grundsätzlich von Beginn der Beschäftigung an Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

In Zweifelsfällen sollte das Statusanfrageverfahren auf jeden Fall durchgeführt werden, weil es sonst vorkommen kann, dass jahrelang Beiträge abgeführt werden, ohne dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Denn die Versicherungsträger prüfen die Versicherungspflicht i.d.R. erst, wenn Zahlungen fällig werden.

Vorstandsmitglieder sind sozialversicherungsfrei

Einer der Vorteile der Aktiengesellschaft, der oft übersehen wird, besteht darin, dass alle Vorstandsmitglieder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Das gilt auch für nicht beteiligte und stellvertretende Vorstandsmitglieder (§ 1 Satz 4 SGB VI). Die Gründung einer kleinen AG oder die Umwandlung einer GmbH in eine kleine AG bietet also einen interessanten Ausweg aus der Rentenversicherungspflicht.

Vorstandsmitglieder sind nicht nur im Hinblick auf ihre Funktion in der Aktiengesellschaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Der Ausschluss gilt auch für alle neben der Vorstandstätigkeit bei anderen Arbeitgebern ausgeübte Tätigkeiten und zwar auch dann, wenn die anderweitige Beschäftigung gegenüber der Vorstandstätigkeit überwiegt. Vorstandsmitglieder unterliegen außerdem keiner Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der Krankenversicherung gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften. In der Regel wird bei einem Vorstandsmitglied auch keine Krankenversicherungspflicht bestehen, weil das Gehalt die für die Krankenversicherung geltende Pflichtversicherungsgrenze überschreitet, die im Jahr 2002 3.375 €/Mo­nat beträgt.