Geschenke sind nicht mehr absetzbar

§ 4 Abs.5 Nr.1 EStG wird durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz voraussichtlich folgenden Wortlaut erhalten:

"Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern".

Damit dürfen in Zukunft nur noch Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer steuerlich abgesetzt werden; eine solche Zuwendung ist jedoch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn der Grenzwert von 40 € überschritten wird (Abschn.73 Abs.1 LStR 2002). Die Neuregelung wird voraussichtlich erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.Dezember 2002 enden, im Regelfall also ab 1.Januar 2003, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr dagegen rückwirkend bereits für die Weihnachtsgeschenke 2002.

Weiterhin abzugsfähig sind Aufwendungen, die wegen des Zusammenhangs mit einer Gegenleistung nicht als Geschenke anzusehen sind, sowie ausschließlich betrieblich nutzbare Gegenstände und sogenannte Streuwerbeartikel. Unter den Begriff Streuwerbeartikel fallen Warenproben und Werbeartikel von geringem Wert, die an eine Vielzahl nicht individualisierbarer Empfänger abgegeben werden.

Diese Änderung des § 4 Abs.5 EStG hat auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, da der Vorsteuerabzug nur für Geschenke zulässig ist, die als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen (§ 15 Abs.1a Nr.1 UStG).

Art.1 Nrn.4+25d StVergAbG in BTdrucksache 15/119.