Gelegentliche Nutzung eines Betriebs-Pkw durch den Arbeitnehmer-Ehegatten

Nach Auffassung der Sozialversicherungsprüfer entsteht ein sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn ein im Betrieb mitarbeitender Ehepartner den Geschäftswagen nutzt. Denn zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung zählen alle Zuwendungen aus einem Beschäftigungsverhältnis, unabhängig in welcher Form sie geleistet werden. Bei der Beitragsberechnung sind auch Sachbezüge zu berücksichtigen. Hierzu zählt nach Auffassung der Sozialversicherungsträger auch die private Nutzung eines firmeneigenen Pkw auf Grund familiärer Bindungen. Die Sozialversicherungsprüfer berufen sich insoweit auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinlandpfalz vom 31.August 1999 (L 6 RA 45/99).

Die Rechtsauffassung der Sozialversicherungsprüfer widerspricht der BFHrechtsprechung zum Begriff des Arbeitslohns. Denn nach der Rechtsprechung des BFH liegt Arbeitslohn nur vor, wenn eine Zuwendung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist (BStBl 1985 II,529). Wenn der Ehegatte eines Handelsvertreters den Betriebspkw gelegentlich benutzen darf, um die Kinder von der Schule abzuholen, so erfolgt die Pkwnutzung jedoch aufgrund der familiären Bindungen und nicht aufgrund des Arbeits­verhältnisses des Ehegatten als Bürogehilfe. Außerdem darf der Vorteil aus der Nutzung eines Betriebspkw unter Anwendung der 1%-Regelung nach der BFHrechtsprechung nicht mehrfach angesetzt werden, wenn mehrere Personen den gleichen Betriebspkw nutzen (BFHurteil v. 15.5.02 - VI R 132/00 - in Der Betrieb 2002 S.1586).

Da der Begriff des Arbeitslohns für Zwecke der Lohnsteuer und Sozialversicherung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gleich ist, sollte gegen entsprechende Feststellungen eines Sozialversicherungsprüfers Einspruch eingelegt werden. Das gilt insbesondere bei 325 €-Jobs, bei denen durch die 1%-Zurechnung für die sporadische Pkwnutzung enorme Sozialversicherungsnachzahlungen entstehen können. Noch sinnvoller ist es allerdings, wenn anlässlich einer Sozialversicherungsprüfung von vornherein klargestellt wird, dass der Arbeitnehmerehegatte den Firmenpkw nicht für private Zwecke nutzen durfte, weil dem Betriebsinhaber die oben geschilderte Problematik bekannt war.