Gelegenheitsgeschenke unabhängig vom Vermögen

Eine Geldzuwendung von 40.000 EUR für die Hausrenovierung und die Zuwendung eines Pkws im Wert von 38.000 EUR stellen laut Urteil des Hessischen Finanzgerichts keine üblichen Gelegenheitsgeschenke dar. Das heißt, sie unterliegen grundsätzlich den schenkungsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Im Urteilsfall lag der Wert der beiden Zuwendungen in Relation zum Vermögen des Schenkers bei 0,2 Prozent. Die Üblichkeit von Geschenken bemisst sich allerdings generell nach den Lebensgewohnheiten der Bevölkerung und nicht nach dem Vermögen des Schenkers. Auch die Art der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem spielt insoweit keine Rolle. Als übliche Gelegenheitsgeschenke gelten danach Aufwendungen, die sowohl vom Anlass als auch nach Art und Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind.

Da eine Geldzuwendung von 40.000 EUR bereits den Anschaffungskosten für ein kleines Apartment entsprechen kann, kann es nicht mehr als übliches Weihnachtspräsent angesehen werden. Entsprechendes gilt auch für den Pkw. Zwar ist es nach den heutigen Verhältnissen nicht unüblich, bei Anlässen wie z.B. einem bestandenen Examen auch ein Fahrzeug zu verschenken. Ein solch besonderer Anlass ist aber das Weihnachtsfest gerade nicht.

Großzügige Zuwendungen werden oft erst beim späteren Erbfall bekannt und dann vom Finanzamt als Vorschenkungen angesetzt, was bei einigen Betroffenen zu einem bösen Erwachen führen kann.

Hessisches FG, Urteil vom 24.2.2005, Az. 1 K 3480/03, rkr., EFG 2005, 1146