Geldleistungen für Kinder in Kindertages und Vollzeitpflege

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich aktuell zur steuerlichen Behandlung der Bezüge, die im Rahmen der Kinderbetreuung vereinnahmt werden, geäußert. Die Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008.

Kindertagespflege

Betreut die Tagespflegeperson Kinder aus verschiedenen Familien im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, stellt dies regelmäßig für die Betreuungskraft eine selbstständige Tätigkeit dar. Die laufende Geldleistung, die sie erhält, ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu zählen auch die Erstattungsbeträge der Jugendhilfe für Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie zur angemessenen Alterssicherung. Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar. Bei der Ermittlung der selbstständigen Einkünfte dürfen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen pauschal 300 EUR je Kind und Monat abgezogen werden, maximal bis zur Höhe der Einnahmen.

Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Erziehungsberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer.

Vollzeitpflege

Bei der Vollzeitpflege erfolgt die Betreuung zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Elternkindverhältnis ähnliches Band entstehen. Das dafür vorgesehene Pflegegeld sowie anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Sobald die Erziehungsbeiträge abzüglich Aufwandsentschädigungen pro Pflegehaushalt im Jahr über 24.000 EUR liegen, ist allerdings von einer Erwerbstätigkeit auszugehen. Die vereinnahmten Gelder stellen dann steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar. Dabei ist zu beachten, dass sogenannte Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder nicht steuerpflichtig sind.

BMF, Schreiben vom 24.5.2007, Az. IV C 3 - S 2342/07/0001, DB 2007, 1221