Geldanlagen auf den Namen der Kinder

In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass Eltern Gelder im Namen eines Kindes anlegen, damit die Zinserträge von dem Kind zu versteuern sind. Dabei übersehen die Eltern oft, dass die Zinserträge nur dann von dem Kind zu versteuern sind, wenn die Gelder endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen sind. Deshalb muss in solchen Fällen überlegt werden, ob eine endgültige Schenkung überhaupt beabsichtigt ist. Denn wenn die Eltern das Geld weiterhin als Teil ihres Vermögens behandeln und nach Bedarf darüber verfügen, müssen die Zinserträge weiterhin von den Eltern versteuert werden.

Bei einer vorübergehenden Geldanlage auf den Namen eines Kindes kommt es auch vor, dass sich die Bank später weigert, den Eltern das Geld wieder zurückzuzahlen. Dass die Eltern Anspruch auf Rückzahlung des Geldes haben, das vorübergehend auf den Namen eines Kindes angelegt wurde, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 15.Juni 2004 (XI ZR 220/03 in Der Betrieb 2004 S.2211) klargestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern dem Kind das Geld offensichtlich endgültig geschenkt haben.

Wegen dieser steuerlichen und zivilrechtlichen Schwierigkeiten sollten Gelder nur dann im Namen eines Kindes angelegt werden, wenn eine endgültige Schenkung beabsichtigt ist, und wenn das Geld im Anschluss an die Schenkung mit allen Konsequenzen im Namen des Kindes verwaltet wird. Dabei müssen dann bei minderjährigen Kindern auch die Vorschriften der §§ 1642 ff. und 1806 ff. BGB über die Verwaltung von Mündelgeldern beachtet werden, was die zulässigen Kapitalanlagen stark einschränkt.