Gehaltsabrechnungen korrigieren, in denen Trinkgelder erfasst wurden

Rückwirkend zum 1.Januar 2002 wurde folgende Nr.51 in § 3 des Einkommensteuergesetzes eingefügt:

"Steuerfrei sind Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist."

Die Steuerfreistellung der Trinkgelder führt nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung dazu, dass diese Einnahmen des Arbeitnehmers ab 1.Januar 2002 auch sozialversicherungsfrei bleiben.

Soweit Trinkgelder im Jahr 2002 dem Gehalt hinzugerechnet wurden, können die entsprechenden Abrechnungen jetzt korrigiert werden (§ 41c EStG). Das gilt nicht nur für Gaststätten, sondern für alle Branchen.

Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8.August 2002 in BGBl 2002 I S.3111.