Gartenbaubetrieb als Haushaltshilfe

Nach § 33a Abs.3 EStG können Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bis zur Höhe von 1.200 DM/Jahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Darunter fallen nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts in einem rechtskräftigen Urteil vom 9.November 2000 auch Aufwendungen, die durch Arbeiten im Garten eines Einfamilienhauses veranlasst sind. Denn der BFH hat bereits mit Urteil vom 30.März 1982 (BStBl II 1982,399) klargestellt, dass auch ein gewerbliches Kleinunternehmen, das mit der Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Arbeiten betraut wird, als Haushaltshilfe im Sinne des § 33a Abs.3 EStG in Betracht kommen kann. Auch ein Gartenbaubetrieb kann deshalb als "Hilfe im Haushalt" betrachtet werden, soweit er Arbeiten verrichtet, die üblicherweise i.V.m. der Aufrechterhaltung eines Haushalts anfallen.
Dieses Urteil ist auch deshalb von Interesse, weil es einen Weg zeigt, Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt nachzuweisen, ohne dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Unfallversicherungsprämien abgeführt werden müssen. Denn Steuerpflichtige, die den Abzugsbetrag für eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, müssen damit rechnen, dass das Finanzamt Nachforschungen anstellt, falls keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben wurden.

Urteil des FG Niedersachsen v. 9.11.00 (10 K 14/00-rkr.) in EFG 2001 S.501.