Garagengeld zählt nicht zum Arbeitslohn

Zahlungen, die der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer dafür leistet, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer eigenen oder angemieteten Garage unterstellt, gehören nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.Juni 2002 nicht zum Arbeitslohn. An Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen besitzen, können also Zuschüsse zur Unterstellung des Betriebspkw in einer Garage steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Einzelheiten hierzu wird die Finanzverwaltung voraussichtlich bald in einem Erlass regeln.

BFHurteil v. 7.6.02 (VI R 145/99) in DStR 2002 S.1567.