Garagengeld als abgabenfreier Gehaltsbestandteil

Mit Urteil vom 7.Juni 2002 hat der BFH entschieden, dass ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt für eine Garage des Arbeitnehmers, in der dieser den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen unterstellt, regelmäßig keinen Arbeitslohn darstellt (BStBl 2002 II S.829). Auf der Grundlage dieses Urteils hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main jetzt folgende weitere Details geregelt:

1. Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auf Verlangen des Arbeitgebers in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz.

2. Wird die private Dienstwagennutzung nach der 1%-Regelung besteuert, so ist i.V.m. dem Garagengeld kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.

3. Erstattet der Arbeitgeber Garagengeld an einen Arbeitnehmer, der ein arbeitnehmereigenes Fahrzeug für Dienstreisen nutzt, so darf der dem Dienstreiseanteil entsprechende Anteil der Garagenkosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtkosten für die Dienstreisen aufgrund eines Einzelkostennachweises abrechnet (OFD Frankfurt/M. v. 18.3.03 - S 2334 A-18-St II 30 - in Der Betrieb 2003 S.853).

Soweit das Garagengeld danach steuerfrei bleibt, fließt es dem Arbeitnehmer nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung sozialversicherungsfrei zu. An Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen oder ein arbeitnehmereigenes Fahrzeug für Dienstreisen nutzen, kann also Garagengeld im Rahmen der o.g. Grundsätze ohne Abzüge ausbezahlt werden, vorausgesetzt dass der Arbeitgeber die Unterstellung des Kfz in einer Garage anordnet, z.B. um Schäden am Eigentum des Arbeitgebers zu vermeiden.