Günstige Zeit für verbilligte ArbeitgeberDarlehen

Gewährt eine Firma einem Arbeitnehmer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit Vergünstigungen - z.B. ein zinsgünstiges Darlehen -, handelt es sich dabei meistens um zusätzliches steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Das, was der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um sich z.B. das Darlehen bei einem Kreditinstitut selbst zu beschaffen, nennt sich geldwerter Vorteil und ist in der Regel im Rahmen der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Wird dem Arbeitnehmer z.B. ein Kredit zu einem Effektivzins von vier Prozent gewährt, ist die Differenz bis fünf Prozent grundsätzlich als geldwerter Vorteil anzusetzen. Das Finanzgericht Köln sieht dies allerdings nicht als zulässig an, wenn der allgemeine Marktzins unter dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Prozentsatz liegt.

Der Streitfall betraf das Jahr 1999. Der Zins für das Arbeitgeberdarlehen entsprach dem Zinssatz, den auch die Bundesbank für den Zeitraum ermittelt hatte. Der Arbeitgeber versteuerte jedoch konstant Zinsvorteile von 1,01 Prozent. Diese Typisierung muss wegen möglicher Schwankungen aber jährlich überprüft und realitätsnah festgesetzt werden. Da dies nicht geschehen ist, sind die Sätze laut Bundesbank mit dem Ergebnis maßgebend, dass hier kein zinsverbilligtes Darlehen gegeben und damit kein geldwerter Vorteil zu versteuern war.

Die Aussage des Urteils könnte auf die derzeit günstigen Hypothekenzinsen anwendbar sein. So ist zurzeit ein fünfjähriges Darlehen für deutlich unter vier Prozent Effektivzins erhältlich.

FG Köln, Urteil vom 10.3.2005, Az. 10 K 999/01, unter www.fgkoeln.nrw.de