Steuertipps Aktuell
Frist für Erstattung ausländischer Umsatzsteuer endet zur Jahresmitte
Unternehmer können sich die im Vorjahr gezahlte ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen. Dieses Vergütungsverfahren kommt insbesondere in Betracht, wenn der Unternehmer Auslandsreisen getätigt hat oder Messekosten angefallen sind. Es ist allerdings ausgeschlossen, soweit die zu vergütenden Vorsteuerbeträge auf den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr in Drittländern entfallen. Anträge können bis spätestens zum 30.6.2006 bei den jeweiligen Behörden gestellt werden. Dabei sind Mindestbetragsregelungen zu beachten.
Umsatzsteuervergütungsverfahren
Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt innerhalb der Europäischen Union (EU) in allen Mitgliedstaaten und auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz, Kanada, Japan und den USA. Voraussetzung für den Antrag ist, dass ein inländischer Unternehmer im betreffenden Staat nicht ansässig ist und dort auch selbst im Vergütungszeitraum keine steuerbaren Umsätze tätigt.
Formale Anforderungen
Allerdings sind vor der Erstattung einige formale Hindernisse aus dem Weg zu räumen. So müssen der ausländischen Erstattungsbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
• in der jeweiligen Landessprache ausgefüllte Antragsformulare;
• Rechnungsbelege im Original, aus denen sich die geltend gemachten Vorsteuerbeträge ergeben. Ferner ist zu beachten, dass diese Rechnungsbelege den jeweiligen formalen Anforderungen des betreffenden Landes entsprechen;
• eine entsprechende Bescheinigung des deutschen Finanzamts, der man entnehmen kann, dass man als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Formularvordruck
In EUstaaten kann das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhältliche Antragsformular USt 1 T/EG verwendet werden. Dieser Vordruck steht auf den Internetseiten des BZSt als Download zur Verfügung. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr.
BMF, Schreiben vom 7.2.1996, Az. IV C 4 - S 7359 - 23/96, BStBl I 1996, 118; BMF, Schreiben vom 21.7.2005, Az. IX A 6 - S 7359 - 108/05, BStBl I 2005, 832