Freiwillige und private Versicherungsbeiträge mindern Kindeseinkünfte

Ein volljähriges Kind wird steuerrechtlich nur als Kind berücksichtigt, wenn es aktuell Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat.

Vor gut zwei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzuziehen sind, weil diese nicht für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht zu einer finanziellen Entlastung der Eltern führen.

Diesen Grundsatz erweitert der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen auf freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Kinder. Auch bei ihnen können die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld mindernd berücksichtigt werden. Ansonsten wären Eltern von freiwillig gesetzlich und privat versicherten Kindern gegenüber Eltern von pflichtversicherten Kindern benachteiligt. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder das Kind sie selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Beide Aufwendungsarten zur Vorsorge stehen nicht für Lebensunterhalt oder Ausbildung zur Verfügung.

Die Urteile beziehen sich auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Sie dürften aber analog auch für die allgemeinen freiwilligen oder privaten Versicherungsbeiträge gelten. Bei privaten Krankenversicherungen müssen Leistungen und Prämien allerdings mit denen der gesetzlichen Angebote vergleichbar sein.

Sofern der Kindergeldbescheid bereits bestandskräftig ist, können Eltern die Berücksichtigung ggf. über noch offene Steuerbescheide erreichen. Dann wird der Freibetrag gewährt und kein Kindergeld gegengerechnet. Zu beachten ist, dass sich ein Unterschreiten des Grenzbetrags auch für den Ausbildungsfreibetrag positiv auswirkt. Bei einer nachträglichen Gewährung kann ferner auch die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festzusetzen sein.

BFHurteil vom 14.12.2006, Az. III R 24/06, DStR 2007, 151 und BFHurteil vom 16.11.2006, Az. III R 74/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 070262