Freistellungsaufträge für 2002 optimieren

Ab dem Jahr 2002 steigt der Sparer-Freibetrag geringfügig auf 1.550 Euro/Person bzw. auf 3.100 Euro bei Ehegatten (§ 20 Abs.4 EStG). Einschließlich des Werbungskosten-Pauschbetrags i.H.v. 51 Euro/Person können dann 1.601 Euro Kapitalerträge steuerfrei bezogen werden; bei Ehegatten sind es 3.202 Euro (§ 9a Nr.2 EStG). Diese Änderungen berücksichtigen die Banken bei den Freistellungsaufträgen automatisch.
Neben der Erhöhung des Sparer-Freibetrags hat jedoch auch die Steuerreform Einfluss auf die optimale Gestaltung der Freistellungsaufträge, denn ab dem Jahr 2002 werden die Dividenden nur noch zur Hälfte als Kapitalerträge besteuert (§ 3 Nr.40 EStG).
Anleger, die bei mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilt haben, sollten das Freistellungsvolumen deshalb neu aufteilen. Für Depots mit Aktien und Aktienfonds kann das Freistellungsvolumen ab 2002 wegen des Halbeinkünfteverfahrens verringert werden. Das ermöglicht dann ein erhöhtes Freistellungsvolumen für Depots mit Zinserträgen, die nach wie vor in voller Höhe als Einkünfte besteuert werden.
Steuerpflichtige, die den Papierkrieg mit den Freistellungsaufträgen ganz umgehen wollen, haben wie bisher die Möglichkeit, ein Konto bei einer Kapitalanlagegesellschaft oder Bank im Ausland zu eröffnen, beispielsweise bei der Filiale der Hausbank in Luxemburg. Dann müssen die Kapitalerträge zwar in der Steuererklärung angegeben werden, die Zinsen und Dividenden werden dem Konto aber ohne Abzug des 30%igen Zinsabschlags bzw. der 25%igen Kapitalertragsteuer gutgeschrieben.

OFD Kiel v. 13.6.01 (S 2404 A-St 261) in Betriebs-Berater 2001 S.1668.