Freistellung zur Pflege eines Angehörigen kann nur ein Mal verlangt werden

In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern können die Beschäftigten eine Freistellung von der Arbeit verlangen, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen müssen. Sie können diese Freistellung allerdings nur ein Mal verlangen, und zwar für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Eine „Aufteilung“ auf mehrere Pflegezeiträume ist grundsätzlich nicht möglich. Dies musste ein Betriebsmittelkonstrukteur erfahren, der bei seinem Arbeitgeber im Jahre 2009 zunächst eine Arbeitsfreistellung für fünf Tage beantragt und gewährt bekommen hatte, danach aber weitere Freistellungen verlangte. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, durch die einmalige Beantragung und Gewährung der Freistellung sei der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers erloschen, auch wenn jener die sechs Monate nicht ausgeschöpft habe. Der betreffende Arbeitnehmer klagte, verlor aber in allen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem betreffenden Antrag des Arbeitnehmers um ein einmaliges Gestaltungsrecht, welches auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Freistellungstage in Anspruch nimmt. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht dabei, ob der Arbeitnehmer seine vollen Freistellungsansprüche hätte sichern können, wenn er die Pflegezeit durch einmalige Erklärung auf mehrere getrennte Zeitabschnitte verteilt hätte.