Für Bausparer mit Kindern gilt eine erhöhte Einkommensgrenze

Bausparer erhalten die Wohnungsbau-Prämie, wenn das zu versteuernde Einkommen im Sparjahr maximal 50.000 DM bzw. 100.000 DM bei Verheirateten beträgt. Die Wohnungsbau-Prämie beläuft sich auf 10%. Sie wird für eine Sparleistung bis zu 1.000 DM/Jahr bzw. 2.000 DM/Jahr bei Verheirateten gewährt (§§ 2a, 3 WoPG). Kinder sind ab dem 16. Lebensjahr hinsichtlich der Wohnungsbau-Prämie selbständig prämienberechtigt (§ 1 WoPG). In geeigneten Fällen können also für die Kinder gesonderte Bausparverträge abgeschlossen werden.
Bei der Einkommensgrenze ist i.d.R. nicht der Betrag maßgebend, der im Einkommensteuerbescheid unter der Bezeichnung "zu versteuerndes Einkommen" ausgewiesen wird. Denn nach § 2a des Wohnungsbau-Prämiengesetzes i.V.m. § 2 Abs.5 EStG müssen bei dem im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen folgende Zu- und Abrechnungen vorgenommen werden:

- einerseits müssen die Kapitalerträge, die bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens steuerfrei geblieben sind, hinzugerechnet werden und
- andererseits darf das im Steuerbescheid ausgewiesene zu versteuernde Einkommen für jedes Kind um den Kinderfreibetrag i.H.v. 3.456 DM und den Betreuungsfreibetrag i.H.v. 1.512 DM gekürzt werden, soweit die Voraussetzungen für diese Freibeträge bei den einzelnen Kindern vorliegen. Diese Freibeträge verdoppeln sich bei Eheleuten, so dass für jedes Kind zusätzliche Abzugsbeträge bis zu 9.936 DM berücksichtigt werden können, wenn es um die Berechnung der für die Wohnungsbau-Prämie maßgeblichen Einkommensgrenze geht.