Fortführung der Eigenheimzulage nach dem Tod des Ehegatten

Nach § 6 Abs.2 Sätze 3+4 EigZulG in der Fassung des Haushaltsbegleit­gesetzes 2004 kann der überlebende Ehegatte die Eigenheimzulage für den infolge eines Erbfalls hinzuerworbenen Immobilienanteil jetzt auch dann in der bisherigen Höhe weiterführen, wenn bei ihm bereits Objektverbrauch eingetreten ist. Diese gesetzliche Neuregelung ist rückwirkend für Todesfälle bis zum 31.Dezember 2003 anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung der Eigenheimzulage inzwischen wegen des durch den Tod des Ehegatten eingetretenen Objektverbrauchs bestandskräftig geworden ist. Insoweit kann in allen Altfällen eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden.

Außerdem ist diese Neuregelung entsprechend anzuwenden, wenn der überlebende Ehegatte bereits Alleineigentümer des Objekts ist. Denn mit dem neu eingefügten Satz 4 soll vermieden werden, dass die Eigenheimzulage auf Grund des Todes des Ehegatten wegfällt.

OFD München/Nürnberg v. 17.8.04 (EZ 1200-3 St 41) in Finanzrundschau 2004 S.1129.