Firmen-PkwPrivatnutzung trotz vertraglichen Verbots

Im Rahmen der Pauschalbesteuerung muss der Arbeitgeber die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer mit 1 Prozent vom Listenpreis der Lohnsteuer unterwerfen. Dies ist grundsätzlich auch vorzunehmen, wenn die private Verwendung nur eingeschränkt ausgeübt wird. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils kann nur entfallen, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten untersagt und die Einhaltung dieses Verbots überwacht oder der Pkw nach Feierabend nachweislich auf dem Betriebsgelände bleibt. Doch wie ist zu verfahren, wenn nur im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Wagen ausschließlich dienstlich genutzt werden darf?

Das Niedersächsische FG hat festgestellt, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn die Privatnutzung laut Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Das gilt auch, wenn die Einhaltung dieses Gebots nicht überprüft wird. Denn im Falle der Missachtung müsse der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch den Arbeitgeber rechnen. Auf Grund dieser Sanktionen könne das Finanzamt nicht grundsätzlich und ohne konkreten Anlass unterstellen, dass der Arbeitnehmer trotz des Verbotes den Firmenwagen auch zu privaten Fahrten nutzt.

Ähnliches ergibt sich aus folgendem Urteil des FG München: Im Streitfall dort ging es um einen Gesellschaftergeschäftsführer, der seinen Firmenpkw laut Arbeitsvertrag mit der GmbH nicht für private Fahrten verwenden durfte. Auch hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt keine Privatnutzung unterstellen darf, sofern ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist.

Ob sich diese arbeitnehmerfreundliche Sichtweise endgültig durchsetzt, ist noch unklar. So geht das FG Saarbrücken davon aus, dass Finanzämter regelmäßig eine private Mitnutzung von Firmenwagen unterstellen dürfen. Das gelte selbst dann, wenn die private Nutzung zwar arbeitsvertraglich untersagt ist, aber nicht überwacht wird.

Ebenso hat das Niedersächsische FG entschieden, dass die ausschließliche betriebliche Nutzung des Fahrzeugs durch effektive Kontrollmaßnahmen sicherzustellen ist, wenn der Steuerpflichtige die Nutzung nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.

Dies bekräftigt im Wesentlichen der BFH, der grundsätzlich eine Privatnutzung unterstellt. Allerdings kann dieser auf Erfahrungen beruhende Anscheinsbeweis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch einen Gegenbeweis entkräftet werden.

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils ist daher auch weiterhin nur rechtssicher auszuschließen, wenn das Verbot der Privatnutzung überwacht und dokumentiert oder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Nach dem BFH sind auch andere Nachweise möglich und zulässig. Ausreichend erscheint, dass der Arbeitnehmer jederzeit auf seinen eigenen privaten Pkw zugreifen kann oder dass eine Nutzung des Firmenpkw außerhalb der Dienstzeit auf Grund der individuellen familiären Situation und der privat vorhandenen Fahrzeuge eher unrealistisch ist und daher ausgeschlossen werden kann. Dies sei beispielsweise anzunehmen, wenn eine vierköpfige Familie zwei Privatkombis besitzt und der Ehemann dienstlich einen Kleinwagen fährt.

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2003, Az. 1 K 354/01, EFG 04, 1675, Revision beim BFH, Az. VI R 2/04; FG München, Urteil vom 28.9.2004, Az. 6 K 5409/02, EFG 05, 224; FG Saarland, Urteil vom 7.12.2004, Az. 1 K 312/00, EFG 05, 270; BFH, Beschluss vom 4.6.2004, Az. VI B 256/01, BFH/NV 04, 1416