Finanzierungs-Darlehen frühzeitig aufnehmen!

Darlehenszinsen sind nicht betrieblich veranlasst, wenn die betrieblichen Aufwendungen bei Auszahlung des Darlehens bereits mit liquiden Mitteln bezahlt waren. Dies hat der BFH mit Urteil vom 29.August 2001 (BFH/NV 2002,188) entschieden.

Im Streitfall hatte ein Gastwirt ein Darlehen i.H.v. 200.000 DM aufgenommen, um damit Renovierungsaufwendungen zu finanzieren. Bei Auszahlung des Darlehens hatte der Gastwirt die Renovierungskosten jedoch bereits mit liquiden Mitteln bezahlt. Die 200.000 DM wurden deshalb dem betrieblichen Kontokorrentkonto gutgeschrieben. Anschließend wurden die 200.000 DM entnommen und im Privatvermögen als Festgeld angelegt.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs.4 EStG nur solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dementsprechend liegt eine betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nur dann vor, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die zum Betriebsvermögen gehört. Insoweit ist nach der ständigen BFHrechtsprechung allein die Verwendung des Darlehensbetrags ausschlaggebend. Für bereits mit Eigenmitteln bezahlte betriebliche Aufwendungen kann ein Darlehen nicht mehr verwendet werden.

Ein betriebliches Darlehen muss also unbedingt vor Bezahlung der damit in Verbindung stehenden Ausgaben aufgenommen werden. Am sichersten ist es, wenn die Zahlungen direkt vom Darlehenskonto geleistet werden oder wenn für das zu finanzierende Objekt ein gesondertes Bankkonto eingerichtet wird, auf das die Darlehensvaluta fließt und von dem alle Rechnungen bezahlt werden. Dies gilt sowohl für betriebliche Finanzierungen als auch für vermietete Immobilien des Privatvermögens.