Finanzamt hat Zugriff auf EDVDaten der Buchführung

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mithilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung zugreifen darf.

So hatte eine Aktiengesellschaft bestimmte Einzelkonten ihrer EDVgestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil für den Datenzugriff die steuerliche Relevanz fehle. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDVsystem für die Prüfer lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

Der BFH hat sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Auffassung der Aktiengesellschaft angeschlossen. Denn es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstrecke. Es steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Auch sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mithilfe seines EDVsystems über Bildschirm lesbar zu machen.

BFHbeschlüsse vom 26.9.2007, Az. I B 53/07 und Az. I B 54/07 unter www.iww.de, Abrufnrn. 073602 und 073603