Finanzamt darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine „Clearingstelle“ der Finanzverwaltung zu übermitteln. Lediglich in bestimmten Fällen ist für Privathaushalte (als Arbeitgeber) eine Ausnahme vorgesehen. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wodurch er so informiert ist, wie im bisherigen Verfahren durch die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte.
Die ungeprüfte Übernahme von der Höhe nach unzutreffendem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt übersendet, ist eine sog. „offenbare Unrichtigkeit“ und berechtigt das Finanzamt zur späteren Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Hinweis: Offenbare Unrichtigkeiten kann die Finanzverwaltung jederzeit berichtigen, auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids. Zeitlich ist die Berichtigung nur durch den Ablauf der Festsetzungsverjährung begrenzt.