Festzinskredite rechtzeitig vor einem Betriebsverkauf umschulden

Im Rahmen einer Betriebsveräußerung kommt es häufig vor, dass Festzinsdarlehen abgelöst werden müssen, weil der Erwerber den Betrieb lastenfrei übernehmen will. Der BFH hat hierzu am 25.Januar 2000 entschieden, dass die damit verbundene Vorfälligkeitsentschädigung, die im Streitfall 500.000 DM betrug, den Veräußerungsgewinn mindert und nicht den laufenden Gewinn. Das ist ungünstig, weil der laufende Gewinn mit dem vollen Steuersatz besteuert wird, während der Gewinn aus der Betriebsveräußerung ermäßigt besteuert wird und gewerbesteuerfrei ist. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die i.V.m. einer Betriebsveräußerung bezahlt wird, wirkt sich also weniger Steuer sparend aus, als wenn sie vom laufenden voll besteuerten Gewinn abgezogen würde.
Wenn eine Betriebsveräußerung geplant ist, bei der es voraussichtlich erforderlich wird, Festzinskredite mit einer relativ hohen Vorfälligkeitsentschädigung zu tilgen, sollten diese Kredite so rechtzeitig vor dem Verkaufstermin umgeschuldet werden, dass die Finanzverwaltung keinen Zusammenhang mit dem Betriebsverkauf herstellen kann. Wenn ein Festzinskredit im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs in einen jederzeit rückzahlbaren Kredit mit variabler Verzinsung umgewandelt wird, fällt dann anlässlich der Betriebsveräußerung keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr an.

BFH-Urteil v. 25.1.00 (VIII R 55/97) in BFH/NV 2000 S.1028.