Falscher Vorname unschädlich für Vorsteuerabzug

Auch wenn in einer Rechnung der unzutreffende Vorname des Leistungsempfängers angegeben wurde, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn ein Missbrauch der Vorsteuerabzugsberechtigung auszuschließen und die Erhebung der Umsatzsteuer gesichert ist. Denn es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung von Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers ermöglicht.

Eine andere Auffassung führt hier zu reinem Formalismus. Eher könnte es in solchen Fällen bedeutend sein, ob ggf. eine Verwechselungsgefahr besteht.

FG Hamburg, Urteil vom 23.3.2006, Az. II 448/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 062551