Fahrtkosten zur Beschaffung von Arbeitsmitteln als Werbungskosten

Bei Benutzung ihres Privatpkw dürfen Arbeitnehmer berufliche Fahrten, die neben den Fahrten zur Arbeitsstätte anfallen, mit 0,30 €/km als Werbungskosten abziehen (BStBl 2001 I,541). Das betrifft z.B. Fahrten i.V.m. der Suche nach einem neuen oder besseren Arbeitsplatz, Fahrten zur Beschaffung von Fachliteratur, Fahrten zur Bibliothek, zum Steuerberater, Finanzamt u.ä.m. Bei Fahrten i.V.m. der Anschaffung von Arbeitsmitteln für mehr als 410 €, etwa beim Kauf eines Schreibtisches, erhöhen die Fahrtkosten jedoch die Anschaffungskosten des Arbeitsmittels; die Fahrtkosten wirken sich dann erst durch eine höhere Abschreibung steuermindernd aus. Viele Finanzämter akzeptieren bei derartigen Fahrtkosten einen Schätzwert, z.B. 1.000 km á 0,30 € = 300 €, wenn offensichtlich umfangreiche Fahrten vorgenommen wurden, etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel.