Fahrtkosten und der geldwerte Vorteil

Inwieweit erstattete Fahrtkosten oder die Privatnutzung des Firmenwagens einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen, ist immer wieder Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und dem Finanzamt. Nachfolgend werden vier aktuelle Problemfälle beschrieben.

Zuzahlungen beim Firmenwagen

In vielen Firmen wird derzeit zwar der Dienstwagen nicht gestrichen, von den Arbeitnehmern aber zunehmend ein Zuschuss für die private Nutzung verlangt. Eine hierbei vereinbarte pauschale oder nutzungsabhängige Vergütung mindert den geldwerten Vorteil und somit die Lohnsteuer. Bei einem Gehaltsverzicht für den Dienstwagen mindert sich der Arbeitslohn entsprechend.

Ein Zuschuss zum Pkwerwerb ist im Jahr der Zahlung anzurechnen. Übersteigt er den geldwerten Vorteil, geht dieser Teil verloren. Er zählt weder als Werbungskosten noch kann er im Folgejahr verrechnet werden. Daher ist eine Verteilung des Eigenanteils auf mehrere Jahre sinnvoll, da dann der geldwerte Vorteil steuerwirksam gemindert wird.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wirkt sich der Zuschuss nur dann aus, wenn der Arbeitgeber die Anschaffungskosten des Pkw nicht um diesen Betrag gekürzt hat. Übernimmt der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten auf Privatfahrten, unterbleibt eine Minderung des geldwerten Vorteils. Diese Gestaltung ist aus Steuersicht deshalb nicht zu empfehlen.

Angemessenes Entgelt für Nutzung

Erst gar keinen geldwerten Vorteil will das Finanzgericht München ansetzen, wenn der Arbeitnehmer für die private Nutzung oder die Pendelfahrten zur Wohnung mit dem Firmenwagen eine angemessene Gegenleistung zahlt. Hierbei genügt als Entgelt der Betrag, der sich an den vom ADAC ermittelten Kilometersätzen orientiert. Die Pkwnutzung ist in solchen Fällen nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen, sondern erfolgt gegen Entgelt.

Fahrtenbücher in Exceltabellen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat ein mit der Software Excel erstelltes Fahrtenbuch mit Urteil vom 21.9.2004 als nicht ausreichend angesehen. Eine entsprechende Auflistung der Fahrten mit dem Firmenwagen ist nicht als Fahrtenbuch anzuerkennen, da die verwendete Software keine nachträglichen Änderungen verhindere, ohne diese entsprechend zu dokumentieren.

Job­Tickets als Jahresfahrschein

Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung eines Jobtickets ist ab 2004 steuerpflichtig, kann aber als Sachbezug bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei bleiben. Gilt die Fahrkarte aber für ein Jahr, kommt im Monat der Überlassung der volle Jahreswert zum Ansatz. Arbeitgeber sollten daher das Jobticket in Form monatlicher Fahrberechtigungen aushändigen und dieses dokumentieren. Dann ist nur der monatliche Vorteil mit den 44 EUR zu vergleichen.

FG München, Urteil vom 19.11.2004, Az. 8 K 2408/02, EFG 05, 430, Revision beim BFH, Az. VI R 96/04 FG München, Urteil vom 16.11.2004, Az. 6 K 229/02, EFG 05, 431, Revision beim BFH, Az. VI R 95/04 FG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2004, Az. 9 K 1073/04 H (L), unter www.iww.de, Abrufnr. 050408, Revision beim BFH, Az. VI R 64/04