Fahrtkosten für Kinderbesuche könnten steuerlich relevant sein

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) sind Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Elternteilen anlässlich der Besuchsfahrten zur Aufrechterhaltung der Elternkindbeziehung zunächst grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Aufwendungen für die Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalt wohnenden Kind können bislang lediglich dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Steuerpflichtige vom Bezug des Kindergelds ausgeschlossen ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, weil er außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetragverordnung zu leisten. Ansonsten sind die Aufwendungen zur Kontaktpflege durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgedeckt.

Das FG hat im vorliegenden Fall die Revision jedoch in Hinblick auf die Feststellungen in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zugelassen. Dieser hat in dem Urteil erwogen, dass notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für Fahrtkosten in gewissem Umfang zwangsläufig erwachsen und dann außergewöhnliche Belastungen darstellen können. Laut BFH könnte es sich dabei um zwangsläufig entstandene Aufwendungen für das Abholen und Zurückbringen des Nachwuchses und möglicherweise weitere Sonderfahrten handeln. Die Frage war allerdings in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil dort die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten wurde.

Getrennt lebende Eltern mit hohen Fahrtkosten sollten im Einspruchsverfahren die Ansicht des BFH argumentativ gegenüber dem Finanzamt verwenden und auf das Urteil des FG hinweisen.

FG Köln, Urteil vom 23.6.2005, Az. 10 K 1163/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 052618; BFH, Urteil vom 26.6.2004, Az. III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635