Fahrten zwischen der Wohnung der Lebensgefährtin und Arbeitsstätte absetzen

Ein Arbeitnehmer kann Fahrtkosten auch dann als Werbungskosten absetzen, wenn er nicht von seinem eigenen Haus, sondern von der weiter entfernt liegenden Wohnung der Freundin zur Arbeit fährt. Notwendig für die Anerkennung des Werbungskostenabzugs ist in einem solchen Fall nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln jedoch, dass der Steuerpflichtige in dieser Wohnung seit längerer Zeit ständig lebt, und dass sich dort auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.
In ihrer Entscheidung vom 24.Oktober 2000 bezogen sich die Richter des Finanzgerichts Köln auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der BFH verlange zwar eine "gemeinschaftliche" Wohnung mit der Lebensgefährtin; dies setze aber kein Eigentum an der Wohnung voraus. Ausreichend sei vielmehr ein Mitbesitz, der sich im Urteilsfall darin gezeigt habe, dass der Steuerpflichtige seit vier Jahren über einen eigenen Schlüssel verfügte und damit jederzeit Zugang zur Wohnung hatte. Zudem habe er dort regelmäßig übernachtet. Dass der Steuerpflichtige unter der Adresse der Freundin nicht gemeldet war, erachteten die Richter als unerheblich.

Urteil des Finanzgerichts Köln v. 24.10.00 (8 K 7085/99-rkr.) in EFG 2001 S.130.