Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

Selbständige dürfen für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben absetzen. Soweit die tatsächlichen (oder die nach § 4 Abs.5 Nr.6 EStG pauschal ermittelten Kfzkosten) höher sind, muss außerhalb der Bilanz eine Hinzurechnung vorgenommen werden.

In Einzelfällen - z.B. bei voll abgeschriebenen Fahrzeugen - kann es vorkommen, dass die Entfernungspauschale höher ist als die tatsächlichen oder die nach § 4 Abs.5 Nr.6 EStG pauschal ermittelten Kfzkosten. Dann darf die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dies erfolgt buchungstechnisch dadurch, dass der sog. negative Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen oder pauschal ermittelten Kfzkosten einerseits und der Entfernungspauschale andererseits außerhalb der Bilanz abgezogen wird.

Erlass Bayern v. 27.3.03 (31-S 2145-051-6869/03) in DStR 2003 S.738.