Steuertipps Aktuell
Für EinnahmenÜberschussRechner keine Kassenbuchpflicht
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss kein Kassenbuch geführt werden. Aufzeichnungen sind vielmehr so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn Selbstständige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen. Denn die Steuergesetze enthalten keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs im Rahmen der Überschussrechnung.
Zwar besteht u.a. eine Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und vereinnahmte Entgelte sind so aufzuzeichnen, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Umsätze und Vorsteuern machen kann. Jedoch lässt sich daraus keine gesonderte Pflicht für eine Kassenbuchaufzeichnung ableiten. Auch die Tatsache, dass es bei der Einnahmen-Überschussrechnung keine Bestandskonten gibt, hat bereits zwingend zur Folge, dass auch ein Kassenkonto nicht erforderlich ist.
Ebenso spielt ein Kassenbuch für die Umsatzsteuer keine Rolle. Zwar müssen sich aus nachvollziehbaren Aufzeichnungen die Grundlagen für Umsatz- und Vorsteuer ergeben. Entscheidend ist aber deren vollständige Erfassung. Denn eine Belegsammlung kann ebenso wie Kassenbuchaufzeichnungen nachgeprüft werden.
BFH, Urteil vom 16.2.2006, Az. X B 57/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 061257