Fälligkeit von Sozialversicherungs-beiträgen ab 2006 vorgezogen

Derzeit gibt es zwei Fälligkeitstermine, an denen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer monatlich abführen müssen. Für bis zum 15. eines Monats gezahlte Löhne und Gehälter müssen die Beiträge zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Werden die Gehälter später ausgezahlt, sind die Beiträge erst zum 15. des Folgemonats fällig, wovon viele Unternehmer Gebrauch machen. Dies wird sich jedoch ab dem 1.1.2006 ändern.

Um den Rentenbeitrag bei 19,5 Prozent stabil halten zu können, wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den drittletzten Bankarbeitstag des Monats vorverlegt. Zum 16.1.2006 folgt damit letztmalig die Beitragszahlung für die Löhne und Gehälter des Dezember 2005. Beginnend mit dem 27.1.2006 folgen dann jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zwölf Beitragszahlungen im Jahr.

Damit sind im Ergebnis die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel ab Januar 2006 rund zwei Wochen eher fällig als bisher. Zur Erleichterung des Übergangs dürfen die nach der neuen Regelung Ende Januar 2006 fälligen Beiträge auf die nächsten sechs Monate verteilt werden. Diese Übergangsregelung erstreckt sich aber ausschließlich auf den Januar 2006.

Gesetzentwurf zur Änderung des Vierten und Sechsten Buchs SGB und anderer Gesetze (Beitragsentlastungsgesetz) vom 31.5.2005, BTdrs. 15/5574 und Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag vom 17.6.2005, BRdrs. 443/05, Abrufnrn. 052120 und 052119