Extensive private Nutzung des Dienst-PC kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Auch langjährig Beschäftigten darf außerordentlich gekündigt werden, wenn sie Dienst-PCs unerlaubt extensiv nutzen. Dafür ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
In dem Verfahren ging es um einen seit dem Jahr 1976 in einem Bauamt beschäftigten Gemeindemitarbeiter, der auf Partnersuche war und deshalb über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen täglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails zugebracht hatte, teilweise in einem Umfang, der ihm gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr ließ.
Das Landesarbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Arbeitnehmer bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine Arbeitspflicht verletzt. Dabei wiegt die Pflichtverletzung umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer dabei seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Danach komme im Falle einer extensiven Internetnutzung während der Arbeitszeit auch eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung in Betracht. Eine solche extensive Internetnutzung lag hier nach Ansicht des Gerichts vor.