Examensabschluss stellt nicht immer das Ende der Berufsausbildung dar

Während bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs eines Kindes grundsätzlich immer Kindergeld an die Eltern gezahlt wird, hängt die Zahlung für den Zeitraum danach von weiteren Voraussetzungen ab. So wird ein volljähriges Kind auch darüber hinaus noch berücksichtigt, wenn es sich in der Berufsausbildung befindet.

Die Berufsausbildung gilt als abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Berufsausübung ermöglicht. Dies ist bei akademischen Berufen grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinlandpfalz stellt dies aber nicht zwingend den Abschluss der Berufsausbildung dar.

Im Urteilsfall hatte eine Tochter die Diplomprüfung im Fach Psychologie mit "sehr gut€œ bestanden, aber keine Arbeit gefunden. Daher besuchte sie weiterhin Lehrveranstaltungen, was sie laut Bescheinigung der Uni zusätzlich für die angestrebte Tätigkeit qualifiziert. Unter Arbeitsmarktgesichtspunkten ist eine solche Vorgehensweise sinnvoll. Sie dokumentiert eine zielgerichtete Ausbildung, die frühzeitig die Mindestvoraussetzungen für eine Anstellung im erstrebten Beruf schafft. Es kann Eltern nicht negativ angerechnet werden, wenn Mindestvoraussetzungen für die vom Kind gewählte Berufsausbildung noch durch weitere Qualifikationsmaßnahmen ergänzt werden. Insbesondere dann nicht, wenn diese erfahrungsgemäß für eine Anstellung notwendig sind. Die Berufsausbildung ist in solchen Fällen daher nicht mit der Prüfung beendet.

Dem Finanzamt gegenüber kann eine fehlende Anstellung als Begründung herangezogen werden. Die im Anschluss ergriffene Fortbildungsmaßnahme kann dann dazu dienen, sich weiter für den Beruf zu qualifizieren.

FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 28.7.2005, Az. 6 K 2422/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 052621