Euro-Einführung - Details zur Umstellung des Rechnungswesens

In einem Schreiben vom 15.Dezember 1998 (BStBl 1998 I,1625) hat der Bundesfinanzminister Richtlinien für die Übergangsphase bis zum 31.Dezember 2001 vorgegeben. Für die dem Finanzamt vorzulegenden Bilanzen und Steuererklärungen gelten danach folgende Regelungen:
- Bilanzen für die nach dem 31.Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahre können dem Finanzamt in Euro vorgelegt werden, wenn auch die Bücher in Euro geführt wurden. Erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2001 enden, sind Euro-Bilanzen zwingend vorgeschrieben.
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen, -Jahreserklärungen und Zusammenfassende Meldungen dürfen während der Übergangsphase in Euro abgegeben werden.
- Lohnsteueranmeldungen akzeptiert die Finanzverwaltung in der Übergangsphase ebenfalls in Euro.
- Andere Steuererklärungen müssen während der Übergangsphase stets in DM abgegeben werden. Sind in Euro ermittelte Werte in eine Steuererklärung zu übertragen, müssen sie in DM umgerechnet werden. So kann eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beispielsweise in Euro erstellt werden, der Gewinn geht dann aber in D-Mark in die Einkommensteuererklärung ein.
- Lohnsteuerbescheinigungen oder Kapitalertragsteuerbescheinigungen, Freistellungsaufträge usw. müssen während der Übergangsphase weiterhin auf D-Mark lauten.

Den rechtlichen Rahmen für die Rechnungslegung in Euro regeln derzeit die Art.42-45 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. Danach gilt Folgendes:
- Bilanzen dürfen letztmals für das im Jahr 2001 endende Wirtschaftsjahr in DM erstellt werden (§ 244 HGB; Art.42 EGHB). Damit besteht bei der Buchführung und Bilanzierung bis zu diesem Zeitpunkt ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der D-Mark oder dem Euro.
- Zur Umrechnung der DM-Beträge in Euro müssen die DM-Beträge durch 1,95583 dividiert und erst dann gerundet werden. Euro-Beträge werden mit 1,95583 multipliziert und erst dann gerundet, wenn eine Umrechnung in D-Mark erforderlich ist. Rundungsbedingte Differenzen werden als laufender Aufwand bzw. Ertrag erfasst.

Für die Umstellung auf Euro fallen erhebliche Kosten an, z.B. für die Schulung von Mitarbeitern und die Anpassung der Software. Diese Kosten dürfen sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Handelsrechtlich besteht insoweit ein Wahlrecht, Aufwendungen für die Umstellung auf den Euro als Bilanzierungshilfe zu aktivieren, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten wird als "Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro" vor dem Anlagevermögen ausgewiesen; er ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens 25% abzuschreiben.
Für Wirtschaftsgüter, die aufgrund der Währungsumstellung wertlos werden, etwa nicht mehr nutzbare Automaten, Kassen und EDV-Programme, dürfen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.
Für das Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung bleibt die D-Mark bis Ende 2001 Grundlage für alle Meldungen. Auch Beitragsberichtigungen, die Zeiten vor dem 1.Januar 2002 betreffen, müssen im Jahr 2002 weiterhin in DM abgegeben werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen bis Ende 2001 in DM vorgenommen hat. Einmalzahlungen, die im ersten Quartal 2002 gezahlt und wegen Überschreitens der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen dem Vorjahr zuzuordnen sind, müssen in solchen Fällen von Euro in DM umgerechnet werden. Arbeitgeber, die ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung erst am 1.Januar 2002 auf Euro umstellen, müssen auch noch den Beitragsnachweis für den Dezember 2001 und die Jahresmeldung 2001 in DM erstellen.

4.Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.00 in BGBl 2000 I S.1983.