Es ist nicht erforderlich, für alle Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.August 2000 (III R 2/00 in DStR 2000,1908) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der nur für einzelne von mehreren teilweise privat genutzten betrieblichen Kfz ein Fahrtenbuch führt, für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen darf. Für die anderen teilweise privat genutzten Fahrzeuge kann dann die 1%-Regelung gewählt werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmer hatte in seinem Betriebsvermögen drei auch privat genutzte Pkw. Für zwei dieser Fahrzeuge führte er ein Fahrtenbuch. Aufgrund der nachgewiesenen Gesamtaufwendungen für diese beiden Fahrzeuge ergab sich ein Entnahmewert für die private Nutzung in Höhe von insgesamt 1.187 DM. Für den dritten Pkw wurde kein Fahrtenbuch geführt. Das Finanzamt setzte die Entnahmewerte für alle drei Fahrzeuge mit 1% des jeweiligen Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat an. Für die Fahrzeuge, für die ein Fahrtenbuch geführt worden war, wurde dadurch der Entnahmewert von 1.187 DM auf 7.650 DM erhöht. Das Finanzamt berief sich dabei auf ein Schreiben des BMF vom 12.Mai 1997 (BStBl 1997 I,562), wonach die Wahl zwischen der Führung eines Fahrtenbuchs oder der Anwendung der 1%-Regelung für alle teilweise privat genutzten betrieblichen Kfz eines Steuerpflichtigen nur einheitlich ausgeübt werden kann.

Der BFH begründet seine von diesem BMF-Schreiben abweichende Entscheidung u.a. damit, dass der Steuerpflichtige die Ermittlungsmethode für den Wert der Nutzungsentnahme nach dem Wortlaut des § 6 Abs.1 Nr.4 EStG für jedes Fahrzeug gesondert wählen kann. Der BFH habe die 1%-Regelung in einem Urteil vom 24.Februar 2000 u.a. deshalb als eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung angesehen, weil sie durch die Führung eines Fahrtenbuchs widerlegt werden kann.